Wir bleiben mit Ihnen im Dialog.

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Transparenz und Fairness

Für Patientinnen und Patienten, die sich bezüglich Behandlung oder Abrechnung mit ihrem Zahnarzt oder ihre Zahnärztin nicht einig sind, stehen die Ombudsstellen der kantonalen Zahnärztlichen Begutachtungskommissionen (ZBK) bereit.

 

Die wichtigsten Fragen rund um Recht und Tarife

Nach welchen Kriterien wird die Konsultation verrechnet?

SSO Mitglieder verrechnen ihre Behandlung nach einem Zahnarzttarif: Je nach Fall kommt der «Tarif Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung», «Tarif Krankenversicherungsgesetz» oder der «Tarif für Privatpatienten DENTOTAR®» zur Anwendung. In den Tarifstrukturen wird jeder Leistung eine Anzahl Taxpunkte zugeordnet. Diese Taxpunktzahl widerspiegelt in etwa den Zeitaufwand, der für diese Leistung im Durchschnitt benötigt wird. Damit der Patient genau nachvollziehen kann, welche Behandlung bei ihm durchgeführt worden ist, werden die Leistungen einzeln auf der Rechnung aufgeführt. Um einem Frankenbetrag zu berechnen, wird die Anzahl Taxpunkte mit dem Taxpunktwert multipliziert.

Für Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungen gilt der revidierte Leistungskatalog und gegenwärtig ein Taxpunktwert von CHF 1.00. Dies gilt auch für Krankenkassen, welche UVG-Versicherer im Sinne des Gesetzes sind. Für Krankenkassen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ist immer noch der alte Leistungskatalog und ein Taxpunktwert von CHF 3.10 gültig (sowie der alte Zahntechnikertarif zu CHF 5.55). Bei Privatpatienten kann die Taxpunktzahl je nach Schwierigkeitsgrad innerhalb eines bestimmten Rahmens angepasst werden. Der Taxpunktwert darf für die berechtigten Tarifnutzer nicht über CHF 1.70 liegen.

Das System von Taxpunktzahl und Taxpunktwert ist im Bereich der medizinischen Leistungen die Regel und für Versicherungsfälle gesetzlich vorgeschrieben. Der für Privatpatienten gültige Taxpunktwert ist in der Praxis des Zahnarztes angeschrieben und auf der Rechnung vermerkt. Der Leistungskatalog kann in einer Kurzfassung weiter unten angesehen oder in der ausführlichen Originalfassung auf www.mtk-ctm.ch eingesehen werden. Mehr Informationen zu Tarifen finden Sie hier.

Kann ich eine Behandlung von mir aus beenden?

Ja, Patienten haben das Recht, eine Behandlung jederzeit zu beenden. Dies ist Ihrem Zahnarzt möglichst frühzeitig mitzuteilen. Er wird den Planungsaufwand und die bereits vorgenommenen Arbeiten in Rechnung stellen. Auch die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat das Recht, die Weiterführung der Behandlung abzulehnen. Dies kann sinnvoll sein, wenn zum Beispiel das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt gestört ist.

Ich bin mit der Behandlung oder der Rechnung nicht einverstanden, was kann ich tun?

Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt. Bringt die Aussprache keine Klärung, haben Sie die Möglichkeit, sich an die zuständige zahnärztliche Begutachtungskommission zu wenden (ZBK). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Ihr Zahnarzt Mitglied bei der SSO ist. Die Begutachtungskommission bietet eine fachliche Beratung und beurteilt Ihre Situation neutral. So können Konflikte meist unbürokratisch gelöst werden. 

Die ZBK verfügt über eine Ombudsstelle, die Anfragen direkt erledigen kann. Für Fragen und Reklamationen betreffend Rechnungshöhe und Qualität einer zahnmedizinischen Dienstleistung wenden Sie sich bitte an die Ombudsstelle der zuständigen Zahnärztlichen Begutachtungskommission ZBK.

Anfragen bei der Ombudsstelle sind teilweise kostenlos. Weitergehende Verfahren setzen in jedem Fall voraus, dass ein Verständigungsversuch zwischen Patient und Zahnarzt stattgefunden hat. Scheitert dieser Versuch, so sind eine einfache Honorarprüfung, eine einfache Begutachtung und ein eigentliches Schlichtungsverfahren möglich. Diese Verfahren sind in der Regel kostenpflichtig. Für nähere Angaben wenden Sie sich bitte an die jeweilige Sektion.

In gewissen Kantonen bestehen staatliche Instanzen, die ebenfalls als Schlichtungs- und Begutachtungsstellen arbeiten. Auskunft darüber geben die kantonalen Gesundheits- bzw. Sanitätsdirektionen. In jedem Fall bleibt dem Patienten der Rechtsweg an die ordentlichen Gerichte offen.

Für weitere Fragen:

Generalsekretariat SSO
Thunstrasse 7
Postfach
3001 Bern

Telefon: 031 313 31 31
E-Mail: sekretariat [at] sso.ch (sekretariat[at]sso[dot]ch)

Was kann ich tun, wenn das Geld nicht reicht?

Auch hier gilt: Suchen Sie das Gespräch, um über verschiedene Behandlungsvarianten zu sprechen. Oft gibt es für dasselbe medizinische Problem günstigere oder aber aufwändigere und teurere Lösungen. Bei grösseren Behandlungen kann es sinnvoll sein, vom Zahnarzt eine Kostenschätzung erstellen zu lassen. Nicht alle Massnahmen sind aber vorhersehbar. Überschreiten die zusätzlichen Kosten die Kostenschätzung um mehr als 15 Prozent, so wird der Zahnarzt den Patienten frühzeitig darüber informieren.

Bei armutsgefährdeten Personen können Sozialversicherungen, Sozialdienste oder Hilfswerke finanzielle Beiträge leisten. Auch Patienten, die normalerweise keine Sozialhilfe beziehen, können oft situativ mit einmaligen Sozialhilfeleistungen unterstützt werden. Dazu müssen sie nachweisen, dass sie finanziell bedürftig sind. Der Zahnarzt muss zeigen, dass die vorgesehene Behandlung medizinisch notwendig, wirtschaftlich und zweckmässig ist. Mehr Informationen finden Sie hier.

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