Salute orale nonostante la pandemia di coronavirus: una panoramica
FAQ (Häufige Fragen)
1. Warum sollte ich als Patient ohne dringend anstehende Behandlung während der Pandemie zum Zahnarzt?
Zahnärztliche Kontrollen in individuell angepassten Intervallen und die zeitnahe Behandlung von Zahndefekten und Entzündungen sind für die Gesunderhaltung des Gebisses entscheidend. Zahnärztliche Betreuung, die sich auf Notfallbehandlung beschränken muss, führt vielfach zu irreversiblen Schäden an der Bezahnung und können auch ein allgemeinmedizinisches Risiko darstellen. Die an der Prophylaxe orientierte zahnärztliche Betreuung ist unerlässlich für Patienten mit erhöhten zahnärztlichen Risiken.
2. Ich gehöre zur COVID-19-Risikogruppe (ungeimpft). Soll ich mich trotzdem behandeln lassen?
Bei dieser Gruppe dürfen zahnärztliche und kieferorthopädische Interventionen unter Einhaltung folgender zusätzlicher Vorsichtsmassnahmen gemäss Schutzkonzept durchgeführt werden:
- Die Patienten sind so in den Tagesablauf zu integrieren, dass sie nicht oder möglichst wenig mit anderen Patienten in Kontakt kommen.
- Bei jedem Patienten muss der Nutzen der Behandlung für die Zahngesundheit im Verhältnis zum Risiko einer Kontamination mit dem Coronavirus auf dem Weg zur Praxis abgewogen werden.
- Nicht dringliche Eingriffe sind auf später zu verschieben.
3. Wie kann ich mir sicher sein, dass ich mich beim Zahnarzt nicht anstecke?
Zahnärztliche Behandlungen sind bis auf Weiteres nur im Rahmen des strengen «Schutzkonzeptes» unter COVID-19-Pandemie erlaubt. Dieses regelt im Detail, welche Massnahmen der Zahnarzt zusätzlich zu den bereits bestehenden, strengen Hygieneanforderungen in der Praxis ergreifen muss, um Patienten und Behandlerteam wirksam vor einer Ansteckung zu schützen. Das Schutzkonzept trägt der individuellen Praxissituation Rechnung. Jeder Praxisinhaber, jede Praxisinhaberin ist dafür verantwortlich, das Konzept in der Praxis umzusetzen und – zum Schutze der Patienten und des Praxisteams – alle nötigen Vorkehrungen zu treffen.
4. Welche Auswirkungen haben die zusätzlichen Schutzmassnahmen für mich als Patienten?
Am Telefon findet eine Befragung zum Gesundheitszustand statt. Weiter kann den Patienten beim Betreten der Praxis eine Hygienemaske zum Tragen in der Praxis verabreicht werden. Die Patienten werden in der Regel direkt in den Behandlungsraum gebracht. Das Warten im Wartezimmer entfällt – in Ausnahmefällen beträgt die maximale Aufenthaltszeit im Wartezimmer 15 Minuten. Die Patienten müssen das Social Distancing einhalten und 2 Meter Abstand halten, der Kontakt mit anderen Personen wird möglichst minimiert. Den Patienten kann beim Betreten der Praxis Fieber gemessen werden: Wer Fieber hat (> 37,5), wird nicht behandelt und der Termin auf später verschoben. Die Patienten werden dazu angehalten, vor Beginn der Behandlung die Hände zu waschen oder zu desinfizieren. In Praxisräumen ohne Fenster oder ohne automatische Belüftung darf nicht behandelt werden. Ebenso dürfen keine Behandlungen vorgenommen werden, wenn die gängigen Schutzmaterialien (Hygienemaske, Behandlungshandschuhe, Schutzbrille, Desinfektionsmittel) nicht vorhanden sind.
5. Wie weiss ich als Patient, ob mein Zahnarzt die zusätzlichen Schutzmassnahmen wirklich umsetzt?
Alle Massnahmen, welche die Zahnärztinnen und Zahnärzte befolgen müssen, sind in den entsprechenden «COVID-19 Vorgaben zum Betrieb einer Zahnarztpraxis während der Covid-19 Pandemie» (Schutzkonzept) öffentlich zugänglich und einsehbar. Diese tragen der individuellen Praxissituation Rechnung. Es liegt in der Eigenverantwortung jedes Praxisinhabers, jeder Praxisinhaberin, das Konzept in der Praxis umzusetzen und – zum Schutze der Patienten und des Praxisteams – alle nötigen Vorkehrungen zu treffen.
6. Ich bin erkältet. Kann ich meinen Zahnarzttermin trotzdem wahrnehmen?
Nein. Im Falle einer Atemwegsinfektion oder beim Verdacht auf Covid-19 dürfen nur unaufschiebbare Notfallbehandlungen durchgeführt werden.
7. Wird die Zahnarztrechnung wegen der zusätzlichen Schutzmassnahmen teurer?
Grundsätzlich haben die Schutzmassnahmen keine Auswirkungen auf die Tarifierung.
8. Wer haftet, wenn sich herausstellt, dass ich mich in der Zahnarztpraxis mit Corona angesteckt habe?
Eine Infektion mit Coronavirus in der Praxis ist eine Körperverletzung und der Behandler würde sich haftbar machen.